Patrimonialgerichte: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Blutgerichts-, Halsgerichts- und peinliche Gerichtsbarkeit blieb in der Regel bei höheren Gerichten (Hohe Gerichtsbarkeit).
Die Blutgerichts-, Halsgerichts- und peinliche Gerichtsbarkeit blieb in der Regel bei höheren Gerichten (Hohe Gerichtsbarkeit).


Im Könrigreich Hannover bestanden 1838 immmerhin 88 Patrimonialgerichte. Im näheren Umfeld bestanden u.a. Patrimonialgerichte in Hastenbeck, Diedersen, Schwöbber und Hasperde. Im heutigen Gemeindegebiet (auf dem Gebiet des damaligen Fürstentums Calenberg) bestanden die Geschlossenen '''[[Hämelschenburg (Adeliges Gericht, Gutsbezirk, Patrimonialgericht)|Patrimonialgerichte Hämelschenburg]]''' (v. Klencke) und '''[[Ohr (Adeliges Gericht, Gutsbezirk, Patrimonialgericht)|Ohr]]''' (v. Hake). Frenke gehörte zum '''Patrimonialgericht Hehlen'''.
Im Königreich Hannover bestanden 1838 immmerhin 88 Patrimonialgerichte. Im näheren Umfeld bestanden u.a. Patrimonialgerichte in Hastenbeck, Diedersen, Schwöbber und Hasperde. Im heutigen Gemeindegebiet (auf dem Gebiet des damaligen Fürstentums Calenberg) bestanden die Geschlossenen '''[[Hämelschenburg (Adeliges Gericht, Gutsbezirk, Patrimonialgericht)|Patrimonialgerichte Hämelschenburg]]''' (v. Klencke) und '''[[Ohr (Adeliges Gericht, Gutsbezirk, Patrimonialgericht)|Ohr]]''' (v. Hake). Frenke gehörte als sogenanntes 'Ungeschlossenes Gericht' zum '''Patrimonialgericht Hehlen'''.


Nach einer Verwaltungsreform im Königreich Hannover 1852, bei der Justiz und Verwaltung getrennt wurden, sind die Patrimonialgerichte aufgehoben worden.
Nach einer Verwaltungsreform im Königreich Hannover 1852, bei der Justiz und Verwaltung getrennt wurden, sind die Patrimonialgerichte aufgehoben worden.

Aktuelle Version vom 11. Januar 2025, 16:54 Uhr

Patrimonialgerichte

In alter Zeit gab es drei Arten von Rechtsbezirken: herrschaftlliche Ämter, die Städte und Patromonialgerichtsbeezirke. Patrimonialgerichte waren die Gerichte der Grundherren, die jeweils eine eigene Gerichtsbarkeit hatten. Die Gerichtsbarkeit war an den Besitz eines Gutes (patrimonium) gebunden. Der Grundherr (z.B. Besitzer eines Rittergutes) war damit Gerichtsherr, zur Durchsetzung seiner Rechte bediente er sich jedoch meist eines juristisch gebildeten Gerichtsdirektors.

Patrimonialgerichte umfassten jedoch nur die niedere Gerichtsbarkeit, also vor allem Eigentums-, Familien-, Erb- und Gutsrechte und teilweise auch niederes Strafrecht (z.B. Beleidigungen, Raufereien). Siehe dazu auch Regelungen im preußischen Allgemeinen Landrecht.

In bestimmten Fällen und Voraussetzungen konnten sich Kläger und Beklagte an das Obergericht wenden. Jedoch waren die Gutsherrengerichte oft auch die letzte Instanz für die Untertanen des Gutsherren und somit hatte dieser einen großen Einfluss über seine Untertanen.

Die Blutgerichts-, Halsgerichts- und peinliche Gerichtsbarkeit blieb in der Regel bei höheren Gerichten (Hohe Gerichtsbarkeit).

Im Königreich Hannover bestanden 1838 immmerhin 88 Patrimonialgerichte. Im näheren Umfeld bestanden u.a. Patrimonialgerichte in Hastenbeck, Diedersen, Schwöbber und Hasperde. Im heutigen Gemeindegebiet (auf dem Gebiet des damaligen Fürstentums Calenberg) bestanden die Geschlossenen Patrimonialgerichte Hämelschenburg (v. Klencke) und Ohr (v. Hake). Frenke gehörte als sogenanntes 'Ungeschlossenes Gericht' zum Patrimonialgericht Hehlen.

Nach einer Verwaltungsreform im Königreich Hannover 1852, bei der Justiz und Verwaltung getrennt wurden, sind die Patrimonialgerichte aufgehoben worden.


Bibliographie:

  • Brüning, Prof. Dr. Kurt, Der Landkreis Hameln-Pyrmont (Regierungsbezirk Hannover). Kreisbeschreibung und Raumordnungsplan nebst Statistischem Anhang. Bremen, Dorn, 1952.
  • Lücke, Heinrich, Das Amt Aerzen, Göttingen 1954
  • Ubelohde, W. [Hg.], Statistisches Repertorium über das Königreich Hannover, Hannover 1823



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