Gerichte, Gerichtswesen
Amtsgerichte, Gerichtsbarkeit
Mit der Einrichtung von Amtsgerichten wird 1852 im heimischen Raum die Trennung zwischen Justiz und Verwaltung vollzogen; A. entstehen in Hameln, Grohnde, Polle, Coppenbrügge und Lauenstein.
Vorgeschichte:
Nach der deutschen Revolution von 1848 wurden in vielen deutschen Staaten Verfassungen geschaffen. Diese schränkten die absolute Macht der Fürsten ein, so auch in der Verfassung des Königreichs Hannover vom 5. September 1848. Diese regelte in § 9: "Die Gerichtsverfassung soll nach den Grundsätzen der Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung, der Aufhebung des bevorzugten Gerichtsstandes, der Mündlichkeit und Öffentlichkeit in bürgerlichen und peinlichen Sachen, der Einführung von Schwurgerichten in letzteren gesetzlich geregelt werden." Mit den "peinlichen Sachen" war die Strafgerichtsbarkeit gemeint.
Diese Forderungen der Verfassung wurden umgesetzt durch das Gerichtsverfassungsgesetz vom 8. November 1850. Danach gab es nur noch Amtsgerichte, Obergerichte und das schon bestehende Oberappellationsgericht in Celle.
Alle anderen Gerichte wurden aufgehoben. Dazu gehörten auch die sog. Patrimonialgerichte. Das waren Gerichte der Rittergutsbesitzer für ihren Gutsbezirk. Dem unterstanden nicht nur die Gutsangehörigen, sondern sämtliche Einwohner des Bezirks. Solche "Adligen Gerichte" gab es z.B. in Hämelschenburg und in Ohr.
Durch die Verordnung, die Bildung der Amtsgerichte und unteren Verwaltungsbehörden betreffend, vom 7. August 1852 wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 1852 – auch – das Amtsgericht Grohnde eingerichtet. Diese war im wesentlichen zuständig für die Dörfer der heutigen Gemeinde Emmerthal mit Ausnahmen. So gehörte z.B. Ohr mit dem Gut und dem zum Amt Grohnde-Ohsen gehörende Tündern zum Amtsgericht Hameln.
Weitere Amtsgerichte in der Nähe waren u.a. Aerzen, Coppenbrügge, Lauenstein, Münder, Polle sowie Pyrmont.
Gleichzeitig mit dem Amtsgericht wurde in Hameln ein (kleines) Obergericht (heute gleich Landgericht) eingerichtet, das die Amtsgerichtsbezirke Aerzen, Coppenbrügge, Grohnde, Hameln, Lauenau, Lauenstein, Münder, Polle und Springe umfaßte.
Bereits 1859 wurden die Amtsgerichte Aerzen, Grohnde, Lauenstein, Lauenau und Münder wieder aufgehoben. Die beiden ersteren kamen zu Hameln, Lauenstein zu Coppenbrügge und die beiden letzteren zu Springe.
Bibliographie:
Feige, Oppermann, Lübbers, Heimatchronik der Stadt Hameln und des Landkreises Hameln-Pyrmont, Köln 1961, [Adeliges Gericht Hämelschenburg] S. 220, 250
Hölscher, Wilhelm, Frenke : Begegnung mit der Geschichte unseres Ortes, Lübeck 2000, S. 111-116
Hugo, J.K.v., Beyträge zu des Herrn Vice-Cantzlers Struben Abhandlung von geschlossenen Gerichten im Fürstenthum Calenberg, in: Annalen der Braunschweig-Lüneburgischen Churlande, 3. Jahrgang 1789, S. 225 – 252
Hugo, Zugabe zu der im zweyten Stück des Dritten Jahrgangs befindlichen Abhandlung von Geschlossenen Gerichten, in: Annalen der Braunschweig-Lüneburgischen Churlande, Dritter Jahrgang, Drittes Stück, Hannover 1789, S. 823-828 [betrifft Gericht Frenke]
König, Fritz, Über tausend Jahre Rechtsprechung in Hameln – Hamelner erstreben Eigenständigkeit ihres Gerichts, in: DWZ v. 5.2.2005
Voß, Wilfried, 1000 Jahre Ohr – Eine Dorfchronik, Hameln 2004, S. 150